Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Zusammenfassend bedeutet Artikel 3, dass alle Menschen in Deutschland vor dem Gesetz gleich sind. Es verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Ansichten und Behinderung. Des Weiteren betont der Absatz die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und fordert den Staat auf, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen.
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