Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen Verfassungsrechts und garantiert den Gleichheitsgrundsatz. Er besteht aus drei Absätzen, die unterschiedliche Aspekte der Gleichheit und Nichtdiskriminierung behandeln.
Absatz 1:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Dieser Absatz etabliert die allgemeine Gleichheit%20vor%20dem%20Gesetz. Das bedeutet, dass alle Menschen ohne Ansehen ihrer Person in gleicher Weise vom Gesetz behandelt werden müssen. Ungleichbehandlungen sind nur dann zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
Absatz 2:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Dieser Absatz garantiert die Gleichberechtigung%20von%20Männern%20und%20Frauen und verpflichtet den Staat, aktiv Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Benachteiligungen zu ergreifen. Es handelt sich also nicht nur um eine formale Gleichheit, sondern auch um einen Auftrag zur tatsächlichen Gleichstellung.
Absatz 3:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dieser Absatz enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Er verbietet jegliche Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der genannten Merkmale: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen und Behinderung. Dieses Diskriminierungsverbot schützt vor staatlichen Maßnahmen, die auf diesen Merkmalen basieren, und wirkt auch mittelbar auf das Privatrecht. Die Aufzählung der Diskriminierungsmerkmale ist nicht abschließend; es können auch andere Merkmale unter den Schutz des Artikels 3 fallen, wenn sie vergleichbar gewichtig sind und zu einer Ungleichbehandlung führen.
Insgesamt ist Artikel 3 GG ein zentraler Baustein der deutschen Grundrechteordnung und dient dem Schutz vor Ungleichbehandlung und Diskriminierung.
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